Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma A + T Klaus GmbH
§ 1 Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der A + T Klaus GmbH (nachfolgend auch
„Auftragnehmer” genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der
Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber”
genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag,
einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind
rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden
durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter
des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden
zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per
Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere
per E-Mail, nicht ausreichend.
4. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.
B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische
Daten) sowie deren Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen)
sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheits merkmale, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen
und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige
Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen
von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung
des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen,
sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig
an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn
sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt
werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung,
Porto, Fracht, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde
liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen
soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers
(jeweils abzüglich eines vereinbaren prozentualen oder festen Rabatts).
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer.
Wechsel werden grundsätzlich nicht zur Zahlung genommen. Schecks gelten
erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Lieferung in das Ausland muss die
Bezahlung in verlustfreier Währung erfolgen, Spesen und Gebühren
für die Einziehung von Geldern in fremder Währung gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so
sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %
p. a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden
im Falle des Verzugs bleibt unberührt. An unbekannte Kunden ohne Referenzen
wird nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme geliefert.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu
erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe
Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn,
dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt
oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
3. Der Auftragnehmer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des
Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen
um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung
oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierig keiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Bedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang,
Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist Detmold, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer
auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die
Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen
Ermessen des Auftragnehmers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere
Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr
von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt
hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25%
des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro
abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder
geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen,
wenn
- die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation
schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die
Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme
aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen
sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat
(z. B. die geliefert Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem
Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind,
und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem
anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels,
der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtig,
unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten
Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt,
wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge
hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel,
die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des
Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach
der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt,
in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung
des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar
war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen
ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten
des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist
der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h.
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis
angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers,
kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der
Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl
sein Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller
und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller
und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer
Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits
ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber
ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses §
7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner
wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche
wegen der Verletzung solcher Rechte gelten gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches
Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird
der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass
keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand
aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt,
oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages
das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb
eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den
Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des
§ 8 dieser Allgemeinen Bedingungen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte
Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner
Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an
den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer
bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses
§ 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §
8 eingeschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit
es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von
wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber
die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder
Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz
von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit der Auftragnehmer gemäß §
8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer
bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit
ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden
und daraus resultierende weitere Vermögensschäden
auf einen Betrag von EUR 10.000,00 je Schadensfall beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers.
6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte
gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht
dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht
für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt
dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern
bestehenden Lieferbeziehung im Zusammenhang mit Maschinenbau
(einschließlich Saldoforderungen aus einem
auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle
tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird
nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware
unentgeltlich für den Auftragnehmer.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware
bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9)
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet,
so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen
und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller
erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum
oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten
Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware
- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache
erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb
beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder - im og. Verhältnis - Miteigentum
an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den
Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen
als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört,
dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der
einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung
gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Auftragnehmers
an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
- an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt
den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Auftragnehmer darf diese Einzugs ermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere
durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich
auf das Eigentum des Auftrag-
nehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte
zu ermöglichen. sofern der Dritte nicht in der
Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber
dem Auftragnehmer.
8. Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie
die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit
ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen
um mehr als 20% übersteigt.
9. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug
- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist
er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten
aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl
des Auftragnehmers Detmold oder der Sitz des
Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer
ist Detmold ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen
Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.
Stand Juli 2010
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